Liquidität sichern durch strukturierte Reinvestition
Für gewerbliche Unternehmer und Kapitalgesellschaften.
Wenn Betriebsimmobilien veräußert werden, droht die Besteuerung der stillen Reserven. Wir vermitteln Reinvestitionslösungen über Spezial- und Publikums-AIFs, mit denen Kapital im Unternehmen gebunden bleiben kann – zeitnah, nachvollziehbar und ohne eigenen Projektaufwand.
Immobilie aus dem Betriebsvermögen verkauft – und dann?
Ihr Vorteil
Planbare Verwendung der Rücklage im Unternehmenskontext: Der Veräußerungsgewinn wird nach den Vorgaben des §6b EStG übertragen statt sofort versteuert.
Die Lösung
Zeitnahe Deckung der Rücklage ohne operativen Eigenaufwand – über regulierte Spezial- und Publikums-AIFs mit Bestandsimmobilien.
Der Zeitfaktor
Wird die Frist ohne Reinvestition überschritten, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr der Rücklagenbildung.
Typische Ausgangssituationen
Unternehmer, die betriebliche Immobilien oder Grundstücke veräußert haben, stehen häufig vor der Herausforderung, innerhalb der gesetzlichen Frist eine geeignete Reinvestition zu finden.
Wann §6b relevant wird
- Verkauf einer betrieblichen Immobilie
- Veräußerung von Betriebsgrundstücken
- Veräußerung vermieteter Betriebsimmobilien
- Aufgabe oder Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs
- Fehlende Zeit oder Ressourcen für eigene Bau- oder Kaufprojekte
- Wunsch nach einer konservativen, strukturierten Lösung
Warum §6b-Fonds geeignet sein können
- Professionelles Immobilienmanagement
- Keine eigene Projektentwicklung erforderlich
- Klare, nachvollziehbare Strukturen
- Planbare Auszahlungen nach Fondskonzeption
- Persönliche Begleitung durch einen spezialisierten Ansprechpartner
Sonderfall GmbH: erweiterte Möglichkeiten
Auch Kapitalgesellschaften können eine §6b-Rücklage bilden, wenn betriebliche Immobilien veräußert wurden. Für GmbHs bestehen erweiterte Möglichkeiten, da sie sowohl in gewerbliche §6b-Fonds als auch in vermögensverwaltende Immobilienfonds mit §6b-Tranche investieren können.
1. Kraft Rechtsform immer gewerblich
Eine GmbH erzielt kraft Rechtsform stets gewerbliche Einkünfte (§8 Abs. 2 KStG). Damit spielt die ursprüngliche Einkunftsart des Fonds keine Rolle.
2. Gewerbliche Infektion des Fondsanteils
Sobald die GmbH einem vermögensverwaltenden Fonds beitritt, werden die Immobilienanteile steuerlich als Betriebsvermögen behandelt.
3. Reinvestition nach §6b EStG möglich
Da die Fondsimmobilien notwendiges Betriebsvermögen darstellen, sind sie begünstigte Wirtschaftsgüter. Die Rücklage kann übertragen werden.
4. Ergänzungsbilanz für die GmbH
Die Übertragung erfolgt personenbezogen über eine Ergänzungsbilanz der GmbH.
Wichtiger Hinweis: Alle Informationen zu steuerlichen Aspekten der §6b-Reinvestition dienen ausschließlich der Information und ersetzen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater. Die steuerliche Wirkung ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Wir empfehlen ausdrücklich, vor einer Investitionsentscheidung Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.
Der Übertragungshebel: Rücklage decken, Liquidität schonen
Da §6b-Fonds ihre Investitionen zu einem erheblichen Teil über Fremdkapital finanzieren, wird dem Anleger steuerlich ein Vielfaches des eingesetzten Eigenkapitals zugerechnet. Sie können dadurch einen höheren Rücklagenbetrag decken, als Sie an Eigenkapital binden.
Was das praktisch bedeutet
Sie übertragen Ihren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, binden jedoch weniger Liquidität im Fonds. Die konkrete Höhe des Hebels ist fondsabhängig und den jeweiligen Unterlagen zu entnehmen.
Lassen Sie Ihre Rücklage nicht verfallen
Die Reinvestitionsfristen sind strikt. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstprüfung Ihrer Situation – Sie erhalten alle relevanten Unterlagen zur Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
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